Allgemeine Geschäftsbedingungen des H+S Softwareentwicklungs GmbH, Hagenmarkt 4, 38100 Braunschweig

 

1. Geltung der Bedingungen / Allgemeines

1.1 Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftbedingungen. Sie gelten Kaufleuten gegenüber zudem für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

1.2 Diesen Geschäftsbedingungen entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nicht anerkannt.

1.3 Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen können individuell vereinbart werden. Sie bedürfen der Schriftform.

 

2. Angebote

Technische und gestalterische Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in Prospekten, Katalogen und schriftlichen Unterlagen sowie Modell-, Konstruktions- und Materialänderungen im Zuge des technischen Fortschritts bleiben vorbehalten, soweit damit keine objektive Verschlechterung der zu erbringenden Leistung verbunden ist.

 

3. Preise

Die Preise gelten, soweit nicht anders vereinbart, ab Geschäftssitz des Anbieters ausschließlich Verpackung. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der gesetzlich bestimmten Höhe hinzu.

 

4. Lieferfristen und -termine, Lieferungen

4.1 Soweit nicht anderweitig ausdrücklich und schriftlich vereinbart, sind Lieferfristen und -termine unverbindlich.

4.2 Alle Lieferfristen beginnen mit dem Tage des Vertragsschlusses, jedoch nicht vor Klärung aller Einzelheiten des Vertragsgegenstandes. Die Lieferfristen verlängern sich unbeschadet anderer Rechte bei Verzug des Vertragspartners um die Zeit, die der Kunde in Verzug ist.

4.3 Teillieferungen und Lieferungen vor Ablauf der Lieferzeit sind zulässig.

4.4 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des H+S Softwarenentwicklungs GmbH. Dies gilt nur dann, soweit diese Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Vertragsgegenstandes von Einfluß sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten bzw. anderen Subunternehmern eintreten.

4.5 Wird ein Liefertermin überschritten, so hat der Vertragspartner eine Nachfrist von 3 Wochen zu setzen und diese mit der Androhung zu verbinden, daß die Leistung nach fruchtlosem Verstreichen der Nachfrist ablehne.

 

5. Versand und Zahlung, Aufrechnung

5.1 Die Wahl der Transportart behält sich H+S Softwareentwicklungs GmbH vor.

5.2 Waren werden grundsätzlich per Nachnahme geliefert. Andere Zahlungsarten bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.

5.3 Soweit nicht ausdrücklich und schriftlich anders vereinbart, sind Rechnungen des H+S Softwareentwicklungs GmbH sofort nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar.

5.4 Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners werden als Verzugszinsen die für H+S Softwareentwicklungs GmbH jeweils geltenden Zinsen für Bankkredite einer deutschen Großbank, mindestens jedoch 4½% über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz berechnet.

5.5 Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger von H+S Softwareentwicklungs GmbH bestrittener Gegenforderungen ist unzulässig.

 

6. Gewährleistung und Haftung / Software

6.1 Der Anbieter übernimmt die Gewähr dafür, daß die Software bei ihrer Lieferung nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder wesentlich mindern.

Voraussetzung für die Gewährleistung ist jedoch vertragsgemäße Nutzung.

6.2 Die wirksame Zusicherung von Eigenschaften muß andererseits in schriftlicher Form erfolgen.

6.3 Programmfehler hat der Kunde unverzüglich mitzuteilen.

6.4 Der Anbieter verpflichtet sich für die Dauer von 6 Monaten nach Ende der Funktionsprüfung Fehler gemäß Ziffer 6.1 zu beseitigen. Erweist sich eine Fehlerbeseitigung als nicht möglich, muß der Anbieter eine Ausweichmöglichkeit entwickeln.

6.5 Gelingt es dem Anbieter nicht, seinen Verpflichtigungen aus Ziffer 6.4 nachzukommen, so kann der Kunde wahlweise die vereinbarte Vergütung angemessen herabsetzen oder Aufhebung des Vertrages verlangen.

6.6 Gewährleistungsansprüche des Kunden verjähren innerhalb einer Frist von 6 Monaten ab Beendigung der Funktionsprüfung.

6.7 Keine Gewährleistung übernimmt der Anbieter dafür, daß die überlassene Software den speziellen Erfordernissen des Kunden entspricht, soweit nicht Ziffer 6.1 bzw. 6.2 eingreifen.

6.8 Der Anbieter haftet nur für solche Schäden des Kunden, die er vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht hat.

6.9 Eine Haftung wegen vom Anbieter zugesicherter Eigenschaften bleibt unberührt. Eine Haftung für Mangelfolgeschäden, die nicht von der Zusicherung umfaßt sind, ist ausgeschlossen.

6.10 Der Anbieter haftet für Schäden entsprechend Ziffer 6.8 und 6.9 nur bis zu Höhe der gezahlten Lizenzgebühr.

6.11 Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung können in Fällen der Ziffer 4.5 nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist nur geltend gemacht werden, wenn das H+S Softwareentwicklungs GmbH Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft.

 

7. Gewährleistung und Haftung / Hardware

7.1 Die Gewährleistung wird für 6 Monate übernommen.

7.2 Die Gewährleistung des Anbieters beschränkt sich auf das Recht des Kunden, Nachbesserung zu verlangen. Schlägt die Nachbesserung jedoch fehl, so steht dem Kunden das Recht zu, Herabsetzung des Kaufpreises entsprechend § 472 BGB oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.

7.3 Gewährleistungsansprüche des Kunden bestehen nicht aus dem Auftreten von Mängeln, das der Kunde selbst zu vertreten hat.

7.4 Der Anbieter haftet für Schäden nur, wenn er vorsätzlich oder grobfahrlässig gehandelt hat.

7.5 Eine Haftung für vom Anbieter zugesicherte Eigenschaften bleibt unberührt. Die Haftung erfaßt nur solche Mangelfolgeschäden, die von der Zusicherung erfaßt sind.

7.6 Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung können in Fällen der Ziffer 4.5 nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist nur geltend gemacht werden, wenn das H+S Softwareentwicklungs GmbH Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft.

 

8. Eigentumsvorbehalt / Rechtsübertragung

8.1 H+S Softwareentw. GmbH behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor.

8.2 Die im Falle der Software-Programmüberlassung- bzw. Programmerstellung vereinbarte Rechtsübertragung steht unter der aufschiebenden Bedingung der ordnungsgemäßen Lizenzgebührenzahlung.

 

9. Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

9.1 Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde liegenden Vertrag ist, wenn der Vertragspartner Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Braunschweig.

9.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit durch einen späteren Umstand verlieren, oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke herausstellen, so wird hierdurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Anstelle der unwirksamen Vertragsbestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben würden, sofern sie diesen Punkt bedacht hätten.